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    Glossar

    Das Bürgschafts-Lexikon - Wichtige Begriffe aus dem Bürgschaftswesen

Begriff
Erläuterung
Ablösung
Eine Bürgschaft, die ein vorhergehender Bürge ausgestellt hatte, wird durch eine gleichwertige Bürgschaft des neuen Bürgen abgelöst. Die neue Bürgschaft wird wie jede reguläre Bürgschaft bei uns beauftragt. Diese senden Sie zu Ihrem Auftraggeber und bitten diesen, die bereits vorliegende Bürgschaft im Gegenzug an Sie zurückzusenden. Nach Rückgabe dieser Bürgschaft wird Ihr Bürgschaftskonto beim vorhergehenden Bürgen entlastet.
Eine Ablösung bestehender Bürgschaftsurkunden ist in den ersten zwölf Monaten Ihres bei uns neu abgeschlossenen Bürgschaftsrahmens für bis zu fünf Jahre alte Bürgschaftsurkunden möglich, in der weiteren Folge für bis zu maximal zwei Jahre alte Bürgschaften.
Abnahme
Durch die Abnahme wird die Fertigstellung der vereinbarten Werkleistung festgestellt. Des Weiteren beginnt mit der Abnahme der vereinbarte Gewährleistungszeitraum.
Sie sollten daher auf alle Fälle ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellen, in dem alle zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen Mängel oder noch zu erledigenden Restarbeiten festgehalten werden.
Anspruchsteller
Derjenige, der gegenüber dem Bürgen einen Anspruch aus dem zugrunde liegenden Bauvertrag (Hauptverbindlichkeit) geltend macht.
Auftragssumme
Der vertraglich zwischen Ihnen als Auftragnehmer und Ihrem Auftraggeber vereinbarte Preis für die Erbringung der vereinbarten Leistung.
Ausbuchung
Entlastung Ihres Bürgschaftskontos.
Bei befristeten Bürgschaften erfolgt die Ausbuchung aus Ihrem Bürgschaftskonto bei uns mit Ablauf des in der Bürgschaft genannten Befristungsdatums (sofern wir nicht aus der Bürgschaft durch Ihren Auftraggeber - Bürgschaftsbegünstigter - in Anspruch genommen werden).
Bei unbefristeten Bürgschaftsurkunden kann die Ausbuchung erst mit Rückgabe der Bürgschaft an uns oder - im Ausnahmefall - mit Abgabe einer vorbehaltlosen Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsbegünstigten erfolgen.
Avalkredit
Bürgschaftsrahmen, der von Banken bzw. Sparkassen zur Verfügung gestellt wird.
Bürgschaftsrahmen
Gesamtsumme, bis zu der insgesamt die Ausstellung von einzelnen Bürgschaften beantragt werden kann.
Wird bei anderen Anbietern auch Bürgschaftslimit oder Avalrahmen genannt.
Bürgschaftsobligo
Gesamtsumme aller zu einem Zeitpunkt noch aktiven weil noch nicht abgelaufenen oder ausgebuchten Bürgschaften.
Bürgschaftssumme
Der Betrag, über den eine Bürgschaft ausgestellt wird.
EFB-Sich-Formular
Einheitliches Formular für Sicherheiten bei Bauaufträgen. Wird in der Regel von öffentlichen Auftraggebern verwendet.
EFB-Sich 1: Vertragserfüllungsbürgschaft
EFB-Sich 2: Mängelansprüchebürgschaft
EFB-Sich 3: Vorauszahlungsbürgschaft
Gewährleistungsbürgschaft
Seit der Schuldrechtsform auch Mängelansprüchebürgschaft.
Verbürgt wird hier der Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung von Mängelansprüchen.
Der Gewährleistungszeitraum beträgt nach VOB 4 Jahre, nach BGB 5 Jahre.
Die Gewährleistungsbürgschaft beträgt üblicherweise zwischen 3% und 5% der Schlussrechnungssumme.
Gläubiger
Derjenige, der einen Anspruch geltend machen kann.
Im Zusammenhang mit Bürgschaften ist der Auftraggeber Gläubiger, da seine Ansprüche aus dem Hauptvertrag an den Auftragnehmer mittels der Bürgschaft abgesichert werden.
Hauptschuldner
Schuldner aus dem Vertrag, für den Ansprüche durch die Bürgschaft abgesichert werden sollen.
Daher i.d.R. der Auftragnehmer des der Bürgschaft zu Grunde liegenden Werkvertrags.
Hauptschuldverhältnis
Vertrag, der mittels der Bürgschaft abgesichert werden soll.
Hier i.d.R. der Werkvertrag, der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber der (Werk-)Leistung vereinbart worden ist.
Inanspruchnahme
Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers beim Bürgen, i.d.R. weil der Auftragnehmer wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz den Anspruch nicht mehr erfüllen kann.
Insolvenz
Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung.
Insolvenzverwalter
Vom Insolvenzgericht für die Dauer des Insolvenzverfahrens eingesetzter Verwalter über das Vermögen des insolventen Unternehmens.
Kautionsversicherung
Aufsichtsrechtlicher Begriff für die Bürgschaftsübernahme durch den Versicherer. Synonym für Bürgschaftsversicherung.
Limit
Mängelansprüchebürgschaft
Mängelgewährleistungsbürgschaft
Obligo
Sicherheitseinbehalt
Summe, die sich der Auftraggeber aus der Schlußrechnung vorläufig einbehält und erst nach Ablauf des vereinbarten Gewährleistungszeitraums an den Auftragnehmer auszahlt.
Sichert den Auftraggeber für den Fall, dass während der Gewährleistungsfrist ein Mangelanspruch entsteht, der vom Auftragnehmer wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht erfüllt werden kann.
Wird üblicherweise gegen Stellung einer Bürgschaft ausbezahlt, so dass die Liquidität beim Auftragnehmer dadurch sichergestellt ist. Der Auftraggeber hingegen kann im Zweifel seinen Anspruch beim Bürgen geltend machen.
Sondertexte
Bürgschaftstexte, die weder EFB-Texte sind noch dem Standardformular des Versicherers entsprechen.
Unbefristete Bürgschaft
Bürgschaftsurkunde ohne festes Ablaufdatum. Kann daher nicht vor Rückgabe oder vorbehaltloser Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsbegünstigten aus dem Bürgschaftskonto ausgebucht werden.
(Im Rahmen der VOB/B vorgesehene Bürgschaftsart.)
VOB/B
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Teil B bezieht sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und enthält Regelungen zur Sicherheitsleistung.
Werkleistung
Im Werkvertrag vereinbarte, vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung.
In der Regel Grundlage für den Bürgschaftsvertrag.
Werkvertrag
Gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer(Auftragnehmer) zur Herstellung eines Werks und der Besteller(Auftraggeber) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn) verpflichtet wird (§§ 631 ff. BGB).
Zahlung auf erstes Anfordern
Formulierung in der Bürgschaftsurkunde, wonach der Anforderung durch den Bürgen kaum Einwendungen entgegen gehalten werden können und der Bürge daher sehr schnell Zahlung leisten muss.
Mögliche Einwendungen können oftmals nur im Rückforderungsprozess geltend gemacht werden.
Diese Klausel ist nur noch in bestimmten Ausnahmefällen rechtlich zulässig und sollte daher erst nach eingehender Überprüfung vereinbart werden.
Wir verweisen hier auf die aktuelle Rechtsprechung.
Führt daher bei uns immer zur Wertung als Sondertext.
 
Ablösung
Eine Bürgschaft, die ein vorhergehender Bürge ausgestellt hatte, wird durch eine gleichwertige Bürgschaft des neuen Bürgen abgelöst. Die neue Bürgschaft wird wie jede reguläre Bürgschaft bei uns beauftragt. Diese senden Sie zu Ihrem Auftraggeber und bitten diesen, die bereits vorliegende Bürgschaft im Gegenzug an Sie zurückzusenden. Nach Rückgabe dieser Bürgschaft wird Ihr Bürgschaftskonto beim vorhergehenden Bürgen entlastet.
Eine Ablösung bestehender Bürgschaftsurkunden ist in den ersten zwölf Monaten Ihres bei uns neu abgeschlossenen Bürgschaftsrahmens für bis zu fünf Jahre alte Bürgschaftsurkunden möglich, in der weiteren Folge für bis zu maximal zwei Jahre alte Bürgschaften.
Abnahme
Durch die Abnahme wird die Fertigstellung der vereinbarten Werkleistung festgestellt. Des Weiteren beginnt mit der Abnahme der vereinbarte Gewährleistungszeitraum.
Sie sollten daher auf alle Fälle ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellen, in dem alle zum Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen Mängel oder noch zu erledigenden Restarbeiten festgehalten werden.
Anspruchsteller
Derjenige, der gegenüber dem Bürgen einen Anspruch aus dem zugrunde liegenden Bauvertrag (Hauptverbindlichkeit) geltend macht.
Auftragssumme
Der vertraglich zwischen Ihnen als Auftragnehmer und Ihrem Auftraggeber vereinbarte Preis für die Erbringung der vereinbarten Leistung.
Ausbuchung
Entlastung Ihres Bürgschaftskontos.
Bei befristeten Bürgschaften erfolgt die Ausbuchung aus Ihrem Bürgschaftskonto bei uns mit Ablauf des in der Bürgschaft genannten Befristungsdatums (sofern wir nicht aus der Bürgschaft durch Ihren Auftraggeber - Bürgschaftsbegünstigter - in Anspruch genommen werden).
Bei unbefristeten Bürgschaftsurkunden kann die Ausbuchung erst mit Rückgabe der Bürgschaft an uns oder - im Ausnahmefall - mit Abgabe einer vorbehaltlosen Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsbegünstigten erfolgen.
Avalkredit
Bürgschaftsrahmen, der von Banken bzw. Sparkassen zur Verfügung gestellt wird.
Bürgschaftsrahmen
Gesamtsumme, bis zu der insgesamt die Ausstellung von einzelnen Bürgschaften beantragt werden kann.
Wird bei anderen Anbietern auch Bürgschaftslimit oder Avalrahmen genannt.
Bürgschaftsobligo
Gesamtsumme aller zu einem Zeitpunkt noch aktiven weil noch nicht abgelaufenen oder ausgebuchten Bürgschaften.
Bürgschaftssumme
Der Betrag, über den eine Bürgschaft ausgestellt wird.
EFB-Sich-Formular
Einheitliches Formular für Sicherheiten bei Bauaufträgen. Wird in der Regel von öffentlichen Auftraggebern verwendet.
EFB-Sich 1: Vertragserfüllungsbürgschaft
EFB-Sich 2: Mängelansprüchebürgschaft
EFB-Sich 3: Vorauszahlungsbürgschaft
Gewährleistungsbürgschaft
Seit der Schuldrechtsform auch Mängelansprüchebürgschaft.
Verbürgt wird hier der Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung von Mängelansprüchen.
Der Gewährleistungszeitraum beträgt nach VOB 4 Jahre, nach BGB 5 Jahre.
Die Gewährleistungsbürgschaft beträgt üblicherweise zwischen 3% und 5% der Schlussrechnungssumme.
Gläubiger
Derjenige, der einen Anspruch geltend machen kann.
Im Zusammenhang mit Bürgschaften ist der Auftraggeber Gläubiger, da seine Ansprüche aus dem Hauptvertrag an den Auftragnehmer mittels der Bürgschaft abgesichert werden.
Hauptschuldner
Schuldner aus dem Vertrag, für den Ansprüche durch die Bürgschaft abgesichert werden sollen.
Daher i.d.R. der Auftragnehmer des der Bürgschaft zu Grunde liegenden Werkvertrags.
Hauptschuldverhältnis
Vertrag, der mittels der Bürgschaft abgesichert werden soll.
Hier i.d.R. der Werkvertrag, der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber der (Werk-)Leistung vereinbart worden ist.
Inanspruchnahme
Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers beim Bürgen, i.d.R. weil der Auftragnehmer wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz den Anspruch nicht mehr erfüllen kann.
Insolvenz
Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung.
Insolvenzverwalter
Vom Insolvenzgericht für die Dauer des Insolvenzverfahrens eingesetzter Verwalter über das Vermögen des insolventen Unternehmens.
Kautionsversicherung
Aufsichtsrechtlicher Begriff für die Bürgschaftsübernahme durch den Versicherer. Synonym für Bürgschaftsversicherung.
Limit
Mängelansprüchebürgschaft
Mängelgewährleistungsbürgschaft
Obligo
Sicherheitseinbehalt
Summe, die sich der Auftraggeber aus der Schlußrechnung vorläufig einbehält und erst nach Ablauf des vereinbarten Gewährleistungszeitraums an den Auftragnehmer auszahlt.
Sichert den Auftraggeber für den Fall, dass während der Gewährleistungsfrist ein Mangelanspruch entsteht, der vom Auftragnehmer wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht erfüllt werden kann.
Wird üblicherweise gegen Stellung einer Bürgschaft ausbezahlt, so dass die Liquidität beim Auftragnehmer dadurch sichergestellt ist. Der Auftraggeber hingegen kann im Zweifel seinen Anspruch beim Bürgen geltend machen.
Sondertexte
Bürgschaftstexte, die weder EFB-Texte sind noch dem Standardformular des Versicherers entsprechen.
Unbefristete Bürgschaft
Bürgschaftsurkunde ohne festes Ablaufdatum. Kann daher nicht vor Rückgabe oder vorbehaltloser Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsbegünstigten aus dem Bürgschaftskonto ausgebucht werden.
(Im Rahmen der VOB/B vorgesehene Bürgschaftsart.)
VOB/B
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Teil B bezieht sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und enthält Regelungen zur Sicherheitsleistung.
Werkleistung
Im Werkvertrag vereinbarte, vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung.
In der Regel Grundlage für den Bürgschaftsvertrag.
Werkvertrag
Gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer(Auftragnehmer) zur Herstellung eines Werks und der Besteller(Auftraggeber) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn) verpflichtet wird (§§ 631 ff. BGB).
Zahlung auf erstes Anfordern
Formulierung in der Bürgschaftsurkunde, wonach der Anforderung durch den Bürgen kaum Einwendungen entgegen gehalten werden können und der Bürge daher sehr schnell Zahlung leisten muss.
Mögliche Einwendungen können oftmals nur im Rückforderungsprozess geltend gemacht werden.
Diese Klausel ist nur noch in bestimmten Ausnahmefällen rechtlich zulässig und sollte daher erst nach eingehender Überprüfung vereinbart werden.
Wir verweisen hier auf die aktuelle Rechtsprechung.
Führt daher bei uns immer zur Wertung als Sondertext.